Was sich 2013 für Verbraucherinnen und Verbraucher sonst noch ändert – den kompletten Überblick gibt’s im Internet auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter www.vz-nrw.de/2013 zum Lesen und Herunterladen.
Soziales
Der
gesetzliche Beitrag zur Rente sinkt, der zur Pflegeversicherung steigt. Wer
Arbeit sucht oder Sozialhilfe erhält, bekommt im nächsten Jahr mehr Geld. Über
mehr im Portemonnaie werden künftig auch Minijobber verfügen. Ab August wird es
erstmals Betreuungsgeld geben. Für künftige Eltern wird sich das Elterngeld
reduzieren.
Krankenkasse:
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigen
Die
Beitragsbemessungsgrenze steigt von 3.825 Euro auf 3.937,50 Euro im Monat. Wer
brutto mehr verdient, zahlt deshalb auf das gesamte Einkommen oberhalb von
3.937,50 keine Beiträge in die Krankenkasse. Die Versicherungspflichtgrenze
klettert von 50.850 Euro auf 52.200 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen sind
Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der gesetzlichen Krankenkasse zu
versichern.
Rentenbeitrag sinkt
auf 18,9 Prozent
Ab
1. Januar 2013 sinkt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung um
0,7 Prozent. Er wird dann bei 18,9 Prozent (statt 19,6 Prozent in 2012)
liegen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Mehr im Portemonnaie. Bei einem
Bruttoeinkommen von 2.000 Euro verbleibt am Monatsende ein Plus von sieben
Euro, bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 Euro sind's 17,50 Euro.
Besserverdiener werden allerdings kaum mehr in der Tasche haben. Der Grund:
Auch die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge gezahlt werden müssen,
steigt. In Westdeutschland von 5.600 auf 5.800 Euro, im Osten von 4.800 auf
4.900 Euro. Wer entsprechend gut verdient, zahlt derzeit in die gesetzliche
Rentenkasse 548,80 Euro ein. 2013 läge der Beitrag dann bei 548,10 Euro.
Beitrag für die
Pflegeversicherung steigt
Der
Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2013 von bisher 1,95 auf
nunmehr 2,05 Prozent. Während sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag
teilen, müssen ihn Rentner komplett selbst zahlen. Versicherte, die älter als
23 Jahre sind und keine Kinder haben, müssen einen Zuschlag von 0,25 Prozent
dazu bezahlen – ohne Beteiligung des Arbeitsgebers. Der Beitrag steigt für
diese Gruppe auf 2,3 Prozent.
Mehr Geld für
Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfänger
Zum
1. Januar 2013 erhöhen sich die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter/bei
Erwerbsminderung und für Arbeitssuchende (Alg II). Ein Plus von acht Euro
monatlich kann ein alleinstehender Erwachsener im Portemonnaie verbuchen: Er
erhält nun 382 Euro Grundsicherung (gegenüber 374 Euro in 2012). Die Regelbedarfsstufen
für die sonstigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft steigen zum 1. Januar
2013 anteilig.
Die
Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Erstmals seit Januar
2011 erhöhen sich dieses Mal auch die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche
um – je nach Alter – drei bis fünf Euro monatlich.
Mehr Geld für
Minijobs
Minijobber
dürfen ab 1. Januar 2013 monatlich 450 Euro (bisher: 400 Euro) verdienen. Die
bis dato abgabenfreie geringfügige Beschäftigung wird nun grundsätzlich
rentenversicherungspflichtig sein, was unter anderem auch Ansprüche auf
Erwerbsminderungsrente und Riester-Förderung bedeutet. Dafür sollen Minijobber
den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von pauschal 15 Prozent aus
eigenen Mitteln aufstocken. Wegen des 2013 sinkenden Beitrags zur
Rentenversicherung (18,9 Prozent statt bisher 19,6 Prozent) zahlt der
Minijobber so nur 3,9 Prozent selbst dazu - und punktet damit mit vollwertigen
Pflichtbeitragszeiten.
Wer
450 Euro verdient, müsste maximal 17,55 Euro dafür berappen.
Bislang
gab es den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der
Rentenversicherung für Minijobber nur durch freiwillige Aufstockung mit
Zusatzbeiträgen.
Das
neue Modell gilt nur für neu geschlossene Minijob-Verträge.
Betreuungsgeld
Zum
1. August 2013 wird es erstmals ein Betreuungsgeld geben: Mütter und Väter, die
sich selbst Vollzeit um ihre Kinder kümmern und keine Kindertagesstätte in
Anspruch nehmen, erhalten dann monatlich zunächst 100 Euro pro Kind. Der Betrag
soll später auf 150 Euro pro Kind ansteigen. Vater Staat gewährt das Salär für
Kinder unter drei Jahren. Offen ist bislang, ob das Betreuungsgeld immer bar
ausgezahlt wird oder in bestimmten Fällen Eltern entsprechende Gutscheine für
Leistungen zum Wohle des Kindes erhalten.
Betreuungsgeld
wird nur auf Antrag gewährt. Bei welcher Behörde das sein wird, steht derzeit
noch nicht fest. Entweder wird das Betreuungsgeld bei der Kindergeldkasse der
Arbeitagentur oder bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen sein.
Elterngeld
Für Kinder, die ab 1. Januar 2013 geboren werden, gibt es wegen
einer Änderung der Berechnungsweise weniger "Elterngeld". Bei dessen
Berechnung zählen nämlich nicht mehr die konkreten Abzüge für die Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Einheitlich zieht die Behörde für die
Sozialversicherungsbeiträge 21 Prozent ab. Dadurch kann für Eltern mit
monatlich 2.000 bis 3.000 Euro Bruttolohn das künftige Elterngeld um sieben bis
zehn Euro im Monat sinken. Einbußen haben auch Eltern, die Freibeträge beispielsweise
für ein behindertes Kind auf ihrer Steuerkarte haben. Die Freibeträge erhöhen
zwar ihren Nettolohn, aber die Beamten berücksichtigen sie gar nicht mehr beim
Elterngeld.
Nachteile haben künftig verheiratete Mütter oder Väter, die den
Großteil der Elternzeit nehmen wollen und nicht rechtzeitig in die günstigere
Steuerklasse III wechseln – oder zumindest in der IV sind. Denn für die
Berechnung zählt nur noch die Steuerklasse, die zwölf Monate vor Geburtsmonat
überwiegt. Das bedeutet, die Steuerklasse III bringt nur noch mehr Elterngeld,
wenn sie mindestens sieben Monate lang vor der Geburt des Kindes auf der
Lohnsteuerkarte steht.
Anspruch auf
Betreuungsplatz
Die
Generation „U3“ hat ab dem 1. August 2013 einen gesetzlichen Anspruch auf einen
Betreuungsplatz. Eltern mit Kindern zwischen einem und drei Jahren können in
ihrer Stadt dann auf einen Kita-Platz oder eine Betreuung durch eine
Tagesmutter pochen. Wer in seiner Kommune vergebens nach einem Betreuungsplatz
für sein Kleinkind sucht, kann auf Schadenersatz klagen.
Finanzen
Die
bei Sparern beliebten Bundesschatzbriefe verschwinden vom Markt. Für ältere
Offene Immobilienfonds gelten strengere Mindesthalte- und Rückgabefristen. Die
Finanzaufsicht kann in Zukunft Verstöße von Bankberatern stärker ahnden.
Finanzberater sind fortan verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die
bei Vermögensschäden durch ihre Beratung haftet. Banken und Sparkassen müssen
dem Finanzamt nun auch Kapitalerträge melden, auf die wegen einer Bescheinigung
zur Nichtveranlagung keine Steuern gezahlt werden mussten. Die bisherige „Eidesstattliche
Versicherung" wird ab dem nächsten Jahr „Vermögensauskunft" heißen.
Der Staat lockert beim Wohn-Riestern die Zügel. Das Wasserzeichen in den neuen
Banknoten ziert die Göttin Europa.
Ende für
Bundesschatzbriefe
Die
Bundesfinanzagentur wird ab 2013 keine Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze
und Tagesanleihen mehr anbieten. Das zuständige Finanzministerium begründet die
Abschaffung dieser reinen Privatkundenprodukte mit Kosteneinsparungen. Bei
Anlegern waren die Wertpapiere wegen ihres geringen Risikos besonders beliebt,
auch wenn die Verzinsung zuletzt mager ausfiel. Bekannt wurden die Produkte
durch die Bewerbung mit der Schildkröte „Günther Schild".
Andere
Produkte, wie Bundesanleihen und -obligationen, können zwar auch nach 2012
weiterhin erworben werden. Allerdings wird der kostenlose Erwerb über die
Finanzagentur abgeschafft. Anlegern bleibt nur noch der gebührenpflichtige Kauf
bei Banken und Sparkassen.
Auch
die kostenlose Verwahrung der Wertpapiere wird eingestellt. Einziger
Lichtblick: schon bestehende Konten genießen Bestandsschutz. Bestehende Konten
laufen bis zur Fälligkeit der darin enthaltenen Wertpapiere weiter. Neu
erworbene Bundeswertpapiere müssen Anleger – womöglich kostenpflichtig – im
Wertpapierdepot ihrer Bank oder Sparkasse lagern.
Offene
Immobilienfonds
Strengere Regeln nun
auch für ältere Fonds
Mit
den Offenen Immobilienfonds ist in den vergangenen Jahren eine komplette Produktklasse
ins Wanken geraten: Einige große Fonds werden derzeit sogar endgültig abgewickelt.
Der Gesetzgeber hatte daraufhin reagiert und mit dem Anlegerschutzgesetz schon
2011 neue Regeln eingeführt, die jedoch Übergangsfristen für bereits
existierende Fonds vorsahen. Ab 2013 müssen diese nun aber auch die
allermeisten Regeln – unter anderem zur Anteilsrücknahme und Aussetzung
derselben sowie zu Ertragsverwendung und Wertermittlung – beachten. Für Anleger
sind insbesondere die Mindesthalte- und Rückgabefristen relevant. Anleger
müssen ihre Fonds erst 24 Monate halten, bevor sie sie wieder zurückgeben
dürfen. Zudem muss der Anleger bereits zwölf Monate vor der beabsichtigten
Rückgabe unwiderruflich erklären, dass er seine Anteile zurückgeben will.
Allerdings gelten beide Fristen nur für Anteilsrückgaben von über 30.000 Euro
pro Kalenderhalbjahr, sodass Kleinanleger kaum betroffen sind. Zudem müssen
sich Altkunden nicht an die Mindesthaltefrist halten. Strengere Regelungen
gelten für die Altfonds nun auch bei vorübergehenden Fondsschließungen aufgrund
mangelnder Liquidität (Aussetzung der Rücknahme): Unter Umständen müssen
Anleger ihre Immobilien bei längerer Schließung auch unter Wert verkaufen.
Verfügt der Fonds auch nach 30 Monaten nicht über eine hinreichende Liquidität,
so kommt es zur Abwicklung des Fonds. Ebenfalls ist dies der Fall, wenn die
Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die
Rücknahmewünsche der Anleger nicht bedient.
Anlageberatung
Beraterregister und Sanktionen durch
Finanzaufsicht
Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind – was
eigentlich selbstverständlich sein sollte – schon seit dem 1. November 2012 per
Gesetz ausdrücklich verpflichtet, nur sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter
einzusetzen.
Um dies kontrollieren zu können, werden nach dem
Anlegerschutzgesetz Anlageberater, Compliance-Beauftragte und
Vertriebsverantwortliche jetzt in einer Datenbank bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert. Die Institute müssen der
BaFin Kundenbeschwerden über Mitarbeiter melden. Die Beschwerden werden in der
Datenbank gespeichert. Auch stehen der BaFin neue Sanktionsmöglichkeiten zur
Verfügung. Bei schwerwiegenden Verstößen kann ein Berufsverbot ausgesprochen
werden. Ob die neuen Regeln in der Praxis zu einer Verbesserung des
Verbraucherschutzes führen, bleibt abzuwarten.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen Anlageberater,
Compliance-Beauftragte und Vertriebsverantwortliche, die am 1. November 2012
schon beschäftigt waren, noch bis Mai 2013 für die jeweilige Tätigkeit
einsetzen. Dann müssen auch sie die erforderlichen Sachkunde- und
Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.
Finanzberater
Sachkundenachweis und
Haftung dank Versicherung
Unter
der Berufsbezeichnung Anlageberater, Finanzvermittler, Vermögensberater etc.
tummeln sich zahlreiche seriöse, aber leider auch unseriöse Dienstleister am
Markt. Denn ein gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnungen fehlt. Auch die
Änderung der Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung zur Finanzanlagenvermittlung
(FinVermV), die beide zum 1. Januar 2013 in Kraft treten werden, führen kein
genau definiertes Berufsbild ein. Immerhin muss der Berater aber ab dem
nächsten Jahr einen Sachkundenachweis erbringen und eine Versicherung
abschließen, die bei Vermögensschäden haftet (§ 34f GewO, § 1
FinVermV). Kritikwürdig ist die neue Regelung aber schon deshalb, weil die
Sachkundeprüfung bei den anbieternahen Industrie- und Handelskammern abgelegt
werden muss.
Neue Euro-Banknoten
Göttin Europa ziert
das Wasserzeichen
Im
Laufe des Jahres 2013 bringen die Europäische Zentralbank und die nationalen
Zentralbanken eine neue Serie von Euro-Banknoten in Umlauf. Neue
Sicherheitsmerkmale sollen die Scheine noch sicherer machen. Verbraucher müssen
sich vor allem auf eine veränderte Optik einstellen. So wird im Wasserzeichen,
das im Gegenlicht geprüft werden kann, nun die Göttin Europa abgebildet sein.
Bei den bisherigen Scheinen ist hier ein Bauwerk zu sehen.
Meldepflicht für
Kapitalerträge bei Nichtveranlagungsbescheinigung
Erstmalig
ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind die Banken und Sparkassen verpflichtet,
auch die Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die
aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vom Kapitalertragsteuerabzug
freigestellt waren oder bei denen eine Erstattung von Kapitalertragsteuer
vorgenommen wurde
(§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG). Auf diese Weise können die Finanzämter nachträglich prüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.
(§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG). Auf diese Weise können die Finanzämter nachträglich prüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.
Eidesstattliche
Versicherung wird „Vermögensauskunft“
Wenn
eine Zwangsvollstreckung nicht zur Rückzahlung der Schulden führt, kann der
Gläubiger verlangen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung
abgibt. Mit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 wird die eidesstattliche
Versicherung in „Vermögensauskunft“ umbenannt. Ob alter oder neuer Name: Stets
muss ein schriftliches Vermögens- und Einkommensverzeichnis ausgefüllt und
eidesstattlich versichert werden, dass die Angaben richtig und vollständig
sind. Dies wird dann in der Regel in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
eingetragen.
Anders
als bisher soll die Vermögensauskunft ab 2013 ganz am Anfang der
Zwangsvollstreckung - als erste Maßnahme - stehen und im Büro des
Gerichtsvollziehers oder der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers
abgenommen werden. Bisher erfolgte sie in der Regel in der Wohnung des
Schuldners nach einem erfolglosen Versuch der Sachpfändung.
Weitere
wichtige Änderung: Die Vermögensauskunft hat nur noch eine Wirkung von zwei
Jahren (Eidesstattliche Versicherung bislang längstens drei Jahre ab Ende des
Jahres der Antragstellung). Das heißt: So lange kann sie anderen Gläubigern
entgegengehalten werden. Danach muss sie auf Antrag eines Gläubigers gegebenenfalls
erneut abgegeben werden - es sei denn, es gibt bereits vorher konkrete Hinweise
auf neues Vermögen.
Neu
ist auch, dass der Gerichtsvollzieher nun in jeder Phase des Verfahrens eine
gütliche Einigung zur (Raten-)Zahlung treffen kann. Wichtig: Wird gezahlt, kann
die Eintragung ins
Schuldnerverzeichnis
sogar noch verhindert werden, wenn die Vermögensauskunft bereits abgegeben
wurde. Denn diese Eintragung erfolgt nicht mehr automatisch.
Wohn-Riester:
·
Flexible Kapitalentnahme
Mit angespartem Riester-Vorsorgevermögen selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren, ist derzeit - ohne dass es sich negativ auf die Förderung auswirkt - nur eingeschränkt möglich. Erlaubt sind zwei Varianten: Der Riester-Sparer darf das Kapital nur in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf/dem Bau des Eigenheims entnehmen oder gleich zu Beginn der Auszahlungsphase, um die Immobilie zu entschulden. Diese Einschränkung soll aufgehoben werden. Riester-Guthaben kann dann jederzeit dazu genutzt werden, Haus oder Wohnung zu erwerben, sofern der Sparer dort selbst wohnt.
Mit angespartem Riester-Vorsorgevermögen selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren, ist derzeit - ohne dass es sich negativ auf die Förderung auswirkt - nur eingeschränkt möglich. Erlaubt sind zwei Varianten: Der Riester-Sparer darf das Kapital nur in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf/dem Bau des Eigenheims entnehmen oder gleich zu Beginn der Auszahlungsphase, um die Immobilie zu entschulden. Diese Einschränkung soll aufgehoben werden. Riester-Guthaben kann dann jederzeit dazu genutzt werden, Haus oder Wohnung zu erwerben, sofern der Sparer dort selbst wohnt.
·
Geringere Besteuerung
Das für den Wohnungskauf verwendete, geförderte Riester-Kapital wird derzeit auf einem so genannten Wohnförderkonto erfasst. Während der Ansparphase geschieht dies fortlaufend. Das Wohnförderkonto wird jährlich fiktiv mit zwei Prozent verzinst. In der Rentenphase erfolgt dann die so genannte nachgelagerte Besteuerung des aufgelaufenen Betrags. Künftig soll der Zins nur noch ein Prozent betragen. So wird Wohn-Riester noch attraktiver, da das Förderkonto langsamer wächst und die spätere Besteuerung entsprechend geringer ausfällt.
Das für den Wohnungskauf verwendete, geförderte Riester-Kapital wird derzeit auf einem so genannten Wohnförderkonto erfasst. Während der Ansparphase geschieht dies fortlaufend. Das Wohnförderkonto wird jährlich fiktiv mit zwei Prozent verzinst. In der Rentenphase erfolgt dann die so genannte nachgelagerte Besteuerung des aufgelaufenen Betrags. Künftig soll der Zins nur noch ein Prozent betragen. So wird Wohn-Riester noch attraktiver, da das Förderkonto langsamer wächst und die spätere Besteuerung entsprechend geringer ausfällt.
·
Jederzeitige Einmal-Besteuerung
Der Steuerpflichtige kann nach geltendem Recht nur einmalig – zu Beginn der Auszahlungsphase – wählen, ob das Wohnförderkonto jährlich bis zum 85. Lebensjahr oder einmalig besteuert werden soll. Bei der Besteuerung auf einen Rutsch gleich zu Beginn der Auszahlungsphase werden lediglich 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen Riester-Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zukünftig soll die Möglichkeit, sich für eine „Einmal-Besteuerung“ zu entscheiden, während der gesamten Auszahlungsphase bestehen. Besteuert wird dann der noch vorhandene Restbetrag auf dem Wohnförderkonto.
Der Steuerpflichtige kann nach geltendem Recht nur einmalig – zu Beginn der Auszahlungsphase – wählen, ob das Wohnförderkonto jährlich bis zum 85. Lebensjahr oder einmalig besteuert werden soll. Bei der Besteuerung auf einen Rutsch gleich zu Beginn der Auszahlungsphase werden lediglich 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen Riester-Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zukünftig soll die Möglichkeit, sich für eine „Einmal-Besteuerung“ zu entscheiden, während der gesamten Auszahlungsphase bestehen. Besteuert wird dann der noch vorhandene Restbetrag auf dem Wohnförderkonto.
·
Barrierefreier Umbau
Für bestimmte Umbauten im selbst genutzten Eigentum, etwa die behinderten- oder altersgerechte Umgestaltung, darf künftig Wohn-Riester-Förderung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür soll sein: Die Aufwendungen betragen mindestens 6.000 Euro und sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Kauf/dem Bau der Immobilie entstanden. Falls der Eigentümer später umbaut, muss er mindestens 30.000 Euro aufwenden. Außerdem hat in beiden Fällen ein Sachverständiger zu bestätigen, dass das Kapital, das für den Umbau entnommen wird, mindestens zur Hälfte für barrierefreie Umgestaltung (DIN 18040-2) benötigt wird, und dass der verbleibende Teil der Kosten dazu dient, Barrieren zu reduzieren. Im Gegenzug sind diese Ausgaben aber nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Für bestimmte Umbauten im selbst genutzten Eigentum, etwa die behinderten- oder altersgerechte Umgestaltung, darf künftig Wohn-Riester-Förderung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür soll sein: Die Aufwendungen betragen mindestens 6.000 Euro und sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Kauf/dem Bau der Immobilie entstanden. Falls der Eigentümer später umbaut, muss er mindestens 30.000 Euro aufwenden. Außerdem hat in beiden Fällen ein Sachverständiger zu bestätigen, dass das Kapital, das für den Umbau entnommen wird, mindestens zur Hälfte für barrierefreie Umgestaltung (DIN 18040-2) benötigt wird, und dass der verbleibende Teil der Kosten dazu dient, Barrieren zu reduzieren. Im Gegenzug sind diese Ausgaben aber nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Studienkredite auch
über 40-Jährige und fürs Zweitstudium
Ab
1. April 2013 können mehr Studenten als bisher von Studienkrediten der
staatlichen Förderbank KfW profitieren: Der Kredit kann künftig nämlich nicht
nur zur Finanzierung des Erststudiums, sondern auch für ein Zweit- oder
Aufbaustudium sowie für einzelne Studienabschnitte eingesetzt werden. Darüber
hinaus steigt die Altersgrenze für Kreditnehmer von derzeit 34 Jahre auf 44
Jahre. Weiterhin altersabhängig ist allerdings die Dauer der Finanzierung.
Studenten, die am 1. April – vor Finanzierungsbeginn – 34 Jahre alt sind,
bekommen eine Kreditzusage für bis zu 14 Semester. Ab 39 Jahren sinkt die Förderhöchstdauer auf zehn Semester, ab 44 Jahren sind es
dann nur noch sechs Fördersemester.
Medien und
Telekommunikation
Bei
kostspieligen Sonderrufnummern müssen Wartezeiten künftig kostenfrei sein. Der
neue Rundfunkbeitrag ist nächstes Jahr pauschal pro Wohnung erhoben.
Schwerbehinderte mit dem RF-Zeichen in ihrem Ausweis können beantragen, einen
ermäßigten Beitrag zu zahlen.
Aus für
kostenträchtige Warteschleifen
Mit
neuen Regelungen zur Kostenpflichtigkeit kappt der Gesetzgeber teuren
Warteschleifen unter anderem an Servicehotlines die Verbindung. War der Anrufer
dort bisher in einer langen Warteschleife geparkt worden, konnten ihm hohe
Kosten entstehen, ohne dass er eine angemessene Gegenleistung erhalten hatte.
Zukünftig zahlen Verbraucher für das
Anwählen kostenintensiver Sonderrufnummern (0900/0180) nur, wenn ihr Anliegen auch bearbeitet wird.
Als Warteschleife gilt dabei die Zeitspanne ab dem Rufaufbau bis zu dem
Zeitpunkt, an dem der Anrufer automatisiert oder persönlich beraten wird.
Schon seit dem 1. September 2012 müssen beim Anruf von
Sonderrufnummern wie zum Beispiel 0900 oder 0180, die pro Minute abgerechnet
werden, mindestens die ersten zwei Minuten einer Warteschleife zu
Gesprächsbeginn kostenfrei sein. Dies gilt unabhängig davon, ob vom Festnetz-
oder Mobilfunkanschluss angerufen wird.
Ab 1. Juni 2013 gilt dann: Die Wartezeit bei
Sonderrufnummern, die pro Minute abgerechnet werden, muss vollständig
kostenfrei sein. Ebenfalls kostenlos muss dann die Zeit während der
Weiterleitung des Telefonats sein. Dies gilt unabhängig davon, ob vom Festnetz-
oder Mobilfunkanschluss angerufen wird.
Diese
Regelungen gelten nicht für ortsgebundene Rufnummern (etwa 030 für Berlin),
Rufnummern, die den ortsgebundenen Rufnummern gleichgestellt sind (zum Beispiel
115 für die Behördenauskunft), Mobilfunknummern (beispielsweise 0177), komplett
entgeltfreie 0800er- Rufnummern sowie Rufnummern, für die ein Festpreis gilt
(etwa 20 Cent/Anruf).
Unternehmen, die telefonischen
Service zum Festpreis bieten, müssen Anrufer zu Beginn der ersten Warteschleife
über den Festpreis sowie die Dauer der Warteschleife informieren. Diese Ansagepflicht
gilt auch für die Firmen mit kostenfreier Warteschleife
Wer
gegen Vorschriften zum Einsatz von Warteschleifen verstößt, dem droht ein
Bußgeld. Und nach Ablauf der Übergangsfristen muss der Anrufer für das Gespräch
nicht zahlen.
Rundfunkgebühren
werden Rundfunkbeitrag
Ab 2013 werden die
Rundfunkgebühren für den Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme und deren
Online-Angebote nicht mehr pro Rundfunkempfangsgerät, sondern als
Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben (15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Ab dann
muss für jede Wohnung ein pauschaler Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat
gezahlt werden. Unerheblich ist, ob und wie viele Rundfunkgeräte in der Wohnung
vorhanden sind. Schwerbehinderte, die in ihrem Ausweis das RF-Merkzeichen
haben, können sich ab 2013 nicht mehr von der Zahlung der Rundfunkgebühr
befreien lassen, sondern zahlen dann auf Antrag einen ermäßigten
Rundfunkbeitrag von 5,99 Euro.
Gesundheit und Pflege
Die
Praxisgebühr beim Besuch von Arzt und Zahnarzt ist wieder abgeschafft.
Patientinnen und Patienten finden jetzt ihre sämtlichen Rechte beim Arztbesuch in
einem Gesetz kompakt zusammengefasst. Viele Vermieter müssen nun kontrollieren
lassen, ob ihre Anlagen zur Warmwasserbereitung frei von Legionellen sind. Zahlreiche
Änderungen – auch in Euro und Cent – bringt die Reform der Pflegeversicherung.
Praxisgebühr gekippt
Per
einstimmigen Beschluss hat der Bundestag die Praxisgebühr zum 1. Januar 2013
abgeschafft. Die vierteljährliche Zuzahlung von zehn Euro beim Arzt- bzw.
Zahnarztbesuch pro Quartal wurde ersatzlos gestrichen. Für die Versicherten
bedeutet das eine Entlastung von zwei Milliarden Euro pro Jahr.
Zum 1. Januar 2013
soll das Patientenrechtegesetz in Kraft treten
Aktuell
sind Patientenrechte in unterschiedlichen Gesetzen verankert und durch Rechtsprechung
in Gerichtsurteilen ausgestaltet. Mit dem Patientenrechtegesetz werden die
Rechte ab 1. Januar 2013 nun erstmalig in einem Gesetz gebündelt. Dort finden
Patientinnen und Patienten jetzt unter anderem Regelungen zum Behandlungs- und
Arzthaftungsrechts, zum Beispiel zu ihren Rechten im Rahmen von Information und
Aufklärung durch den Arzt, zu Einsichtsrechten in Behandlungsunterlagen oder
über ihre Rechte, wenn sie privat zu zahlende, sogenannte individuelle
Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen.
Trinkwasser:
Prüfpflicht für Wasserspeicher
Vermieter
müssen bei ihren Anlagen zur Warmwasserversorgung erstmals bis spätestens 31.
Dezember 2013 untersuchen lassen, ob das Trinkwasser in ihrem Haus gefährliche
Legionellen enthält. Folgeprüfungen sind nach der Novelle der
Trinkwasserverordnung alle drei Jahre vorgeschrieben.
Ein-
und Zweifamilienhäuser sind von der Pflicht ausgenommen. Andere Vermieter
müssen ein Labor mit der Prüfung der mikrobiologischen Trinkwasserbelastung
beauftragen, wenn das Gebäude einen zentralen Warmwasserspeicher von mindestens
400 Litern hat oder die Leitungen vom Wassererwärmer bis zur Verbrauchsstelle
mehr als drei Liter Wasser enthalten.
Legionellen
sind Bakterien, die in geringen Konzentrationen im Grundwasser vorkommen und
von dort aus in die Trinkwasseranlage gelangen können. Das Einatmen
legionellenhaltigen Wassers kann zu schweren Infektionen führen.
Mehr Schutz für
Nichtraucher in NRW
Ab
1. Mai 2013 sind Nichtraucher in NRW besser vor dem schädlichen Qualm
geschützt: Nach dem neuen Nichtraucherschutzgesetz gilt ein Rauchverbot in:
·
Gaststätten
und Kneipen
·
Sport-,
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
·
Festzelten
und bei Brauchtumsveranstaltungen wie Schützenfesten und Karnevalsfeiern
·
Öffentlichen
Einrichtungen der Kommunen (Kitas, Schulen usw.) und in Einkaufszentren
Auch
darf bei Vereinsfeiern und Betriebsfesten, die in Gaststätten stattfinden,
nicht mehr gequalmt werden. Ausnahme: Bei privaten, geschlossenen
Gesellschaften wie zum Beispiel bei einer Familienfeier darf weiterhin geraucht
werden. Allerdings muss das Fest in streng abgetrennten Räumen oder in der
ganzen Gaststätte stattfinden. Auch muss der Gastgeber persönlich eingeladen
haben und anderen Personen der Zutritt nicht gestattet sein.
Bessere Leistungen
für Demenzkranke
Erstmals
gibt es ab 1. Januar 2013 mit der Reform der Pflegeversicherung auch für
Demenzkranke und andere Personen mit Einschränkungen der Alltagskompetenz ohne
Pflegestufe (Pflegestufe 0) „normale“ Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Diese haben dann monatlich Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 120 Euro oder
auf Pflegesachleistungen bzw. eine Kombination aus beidem. Wenn die
Pflegeperson ausfällt, können Demenzkranke nunmehr – wie alle anderen
Pflegebedürftigen – bis zu 1.550 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege
erhalten. Außerdem wird ab dem Jahreswechsel auch Demenzkranken ein Zuschuss
von 2.557 Euro für Maßnahmen zur Wohnungsanpassung gewährt. Demenzkranke, die
bereits eine Pflegestufe haben, bekommen ab 1. Januar Zuschläge zu Pflegegeld
und Pflegesachleistung. Wichtig: Auch wer schon einen Bescheid der Pflegekasse
hat, dass Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden können, muss seine
Pflegekasse noch einmal kontaktieren und die neuen Leistungen einfordern.
Flexiblere Leistungen
von Pflegediensten
Ambulante
Pflegedienste durften im Rahmen der Sachleistung bisher nur die Grundpflege
sowie hauswirtschaftliche Leistungen abrechnen. Ab Januar 2013 können sie nun
auch Aufwendungen für „häusliche Betreuung“ gegenüber der Pflegekasse geltend
machen: Hierunter fällt zum Beispiel das Vorlesen der Zeitung oder Spazieren
gehen mit dem Pflegebedürftigen. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt
über sogenannte Leistungskomplexe. Außerdem müssen Pflegedienste ihren Kunden
künftig auch anbieten, dass Leistungen im Rahmen eines Stundensatzes nach der
tatsächlich aufgewendeten Zeit abgerechnet werden.
Mehr Unterstützung
für Pflegepersonen
Mindestens
14 Stunden pro Woche muss die Pflegeperson Angehörige unterstützen, damit die
Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Während die
Mindestpflegezeit bisher bei einem Pflegebedürftigen erreicht werden musste,
können ab 1. Januar 2013 die Zeiten bei verschiedenen Pflegebedürftigen
zusammengezählt werden.
Pflegebegutachtung:
Strafzahlung bei zu langer Bearbeitungszeit
Wird
ein Antrag auf Leistungen der Pflegekasse gestellt, muss die Begutachtung
innerhalb von fünf Wochen erfolgt sein und die Pflegekasse einen Bescheid über
einen Leistungsanspruch erstellt haben. Übrigens müssen die Pflegekassen
bereits seit 30. Oktober 2012 für jede angefangene Woche, die über die Frist
hinausgeht, 70 Euro zahlen. Versicherte müssen diesen Betrag selbst einfordern,
sobald klar ist, wie weit die Frist überschritten wurde.
Schnellere Beratung
durch Pflegekassen
Die
Pflegekassen sind schon seit vielen Jahren verpflichtet, ihre Versicherten
umfassend zu beraten und zu begleiten. Bereits seit 30. Oktober 2012 müssen sie
innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Beratungstermin anbieten
oder einen Gutschein für die Inanspruchnahme eines Termins bei einer
Beratungseinrichtung ausgeben.
Anschubfinanzierung
für neue Pflege-Wohngemeinschaften
Wollen
mehrere Pflegebedürftige eine Wohngemeinschaft gründen, fehlt es häufig an der
geeigneten Wohnung. Damit eine vorhandene auf die Bedürfnisse einer
Pflege-Wohngemeinschaft umgebaut werden kann, gibt es von der Pflegekasse
bereits seit 30. Oktober 2012 einmalig 2.500 Euro pro Bewohner als Anschubfinanzierung.
Der Betrag ist je Wohngemeinschaft auf 10.000 Euro gedeckelt.
200-Euro-Obolus für
Präsenzkraft in Pflege-Wohngemeinschaft
Leben
mindestens drei Pflegebedürftige (mindestens Pflegestufe I) dauerhaft zusammen
in einer Wohnung, erhalten diese schon seit 30. Oktober 2012 jeweils 200 Euro
pro Monat von ihrer Pflegekasse, um damit eine sogenannte Präsenzkraft zu
finanzieren. Neben pflegerischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten soll
diese auch organisatorische Aufgaben übernehmen. Die Gelder für die
Präsenzkraft kommen zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung obendrauf.
Staatlicher Zuschuss
für private Pflege-Tagegeldversicherung
Vater
Staat gibt einen Zuschuss von 60 Euro pro Jahr, wenn ab 1. Januar 2013
freiwillig eine Pflege-Tagegeldversicherung abgeschlossen wird. Voraussetzung:
Der Versicherte muss hierin mindestens 120 Euro jährlich an Prämien einzahlen.
Außerdem muss die Pflegetagegeldversicherung allen Interessenten offen stehen
und ohne vorherige Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden können. Ob sich das
jeweilige Angebot des Versicherers lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Energie
Künftig
dürfen auch freie Schornsteinfeger zum Kehren aufs Dach steigen.
Wer
aus Sonne Strom gewinnt, muss nun die Einspeisung ins Stromnetz regeln können.
In Mehrfamilienhäusern werden Warmwasserzähler Pflicht. Neue Label weisen auf
sparsame Raumklimageräte und Wäschetrockner hin.
Schluss mit
Gebietsschutz für Schornsteinfeger
Zum
1. Januar 2013 fällt das sogenannte Kehrmonopol: Kam der
Bezirksschornsteinfeger bislang unaufgefordert ins Haus, müssen Hausbesitzer
nun selbst aktiv werden, damit Heizungsanlagen und Kamine in dem Rhythmus
gewartet und gereinigt werden, wie es ihr Feuerstättenbescheid vorschreibt.
Denn das neue Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im
Schornsteinfegerhandwerk eröffnet Hausbesitzern nunmehr die Möglichkeit, auch
Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, die als freie
Schornsteinfeger bei der Handwerkskammer zugelassen sind, mit diesen
Reinigungs- und Wartungsaufgaben zu beauftragen. Vorteil für Kunden: Während
der Bezirksschornsteinfeger für diese Dienste einen festen Preis entsprechend
der Gebührenordnung verlangt, kalkulieren die freien Schornsteinfeger ihre
Preise selbst. Angesichts von Angebot und Nachfrage sind daher künftig
niedrigere Preise zu erwarten.
Der
Bezirksschornsteinfeger ist aber keineswegs ein Auslaufmodell: Im Rahmen der
Feuerstättenschau prüft er als hoheitliche Aufgabe in einem Turnus von bisher
fünf Jahren (in Zukunft 3,5 Jahre) die sicherheitsrelevanten Bestandteile der
Heizungsanlage wie zum Beispiel Abgasleitungen usw. und legt fest, welche
Kehrarbeiten anfallen. Auch nimmt er neue Kamine sicherheitstechnisch ab. Ab
2014 werden die Bezirksschornsteinfeger im Rahmen einer Ausschreibung für
sieben Jahre ausgewählt. In diesem Zeitraum müssen sie dann zweimal eine
Feuerstättenschau in den Häusern ihres Bezirks vornehmen.
Photovoltaik:
Sonnenverstromer werden Netzmanager
Alle
Photovoltaik-Anlagen, die seit dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden
oder noch werden, müssen spätestens zum 1. Januar 2013 technische Vorgaben zur
Netzsicherheit umsetzen. Was bislang nur für große PV-Anlagen Pflicht war, gilt
nun auch für Mini-Stromerzeuger mit höchstens 30 Kilowatt Leistung.
Hintergrund: Weil der Ausbau der Stromnetze nur langsam voranschreitet, wird
befürchtet, dass diese durch den wachsenden Zufluss von Sonnen- und Windenergie
an ihre Grenzen stoßen könnten. Deshalb müssen – nach Paragraf 6 des
Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) – alle neu installierten
Photovoltaik-Anlagen so ausgestattet sein, dass entweder der Netzbetreiber in
Spitzenzeiten die Stromeinspeisung (fern-)regeln kann (Einspeisemanagement)
oder die maximale Einspeiseleistung der Anlage von vornherein und dauerhaft um
30 Prozent reduziert wird (Kappung).
Neue Vorgaben zur
Warmwasserabrechnung
Eigentümer
von Mehrfamilienhäusern müssen Wohnungen bis Ende 2013 mit Warmwasserzählern
ausrüsten. Während es bisher möglich war, den Anteil der Heizenergie für die
Warmwassererwärmung pauschal zu ermitteln, schreibt die Heizkostenverordnung
fortan vor, dass die genaue Menge nun genau per Wärmezähler erfasst werden
muss. Hintergrund: Weil Häuser immer besser gedämmt sind, geht ein immer
größerer Teil der Heizenergie nicht für die Raumwärme, sondern für die
Warmwasserbereitung drauf. Wärmezähler messen die Wassermenge beim Einfluss wie
auch beim Abfluss aus der Wohnung. Damit lässt sich die Wärmeabgabe für jede
Wohnung in Kilowattstunden angeben. Das erlaubt es dann, die Kosten genauer und
somit gerechter zu verteilen als im bisherigen pauschalen Abrechnungsverfahren.
Nur
wenn die Erfassung mit einem unzumutbar hohen Aufwand beziehungsweise sehr
hohen Kosten verbunden ist, kann der Vermieter von dieser Pflicht befreit
werden. Die Ausstattung der Wohnung mit den neuen Wärmezählern muss geduldet
werden. Sind die Zähler nicht bis Ende 2013 installiert, können Mieter die
Heizkostenabrechnung um 15 Prozent kürzen.
Neue Energielabel für
Raumklimageräte und Wäschetrockner
Ab
Januar 2013 gilt es verpflichtend: Wurden die effizientesten Raumklimageräte
bisher mit einem A gekennzeichnet,
so werden nun auch die Energieeffizienzklassen A+, A++ und A+++ vergeben.
Kennzeichnungspflichtig sind Klimageräte bis 12 kW Kühl- bzw. Heizleistung.
Ab
dem 29. Mai 2013 müssen alle Wäschetrockner mit einem neuen Energielabel
gekennzeichnet sein: Wurden Geräte bislang in Energieeffizienzklassen von A bis
G eingeteilt, gibt es auch hier künftig die Erweiterung um die Klassen A+, A++
und A+++. Anstatt wie bislang pro Trockenvorgang wird der Stromverbrauch dann
in Kilowatt pro Jahr angegeben. Auch eine Angabe über die Geräuschentwicklung
während des Trocknens ist zukünftig verpflichtend.
Ernährung, Kosmetika, Spielzeug
Fruchtsaft
darf in Zukunft kein Zucker mehr zugesetzt werden. Für die Menge an Koffein in
Energydrinks gibt es ein Limit. Die EU verbannt bedenkliche Aromastoffe. Ob
Kosmetika mit Nanopartikeln hergestellt wurden, müssen die Firmen angeben. Die
chemische Prüfung von Spielzeug erfolgt nach einer neuen Richtlinie.
Fruchtsaft nur noch ohne
Zuckerzusatz
Die
neue Fruchtsaftrichtlinie der EU muss von allen Mitgliedstaaten bis zum 28.
Oktober 2013 umgesetzt werden. Fruchtsaft darf demnach zukünftig grundsätzlich
kein Zucker zugesetzt werden. Dies ist in den allermeisten Fällen bereits heute
schon die Regel, prinzipiell aber noch erlaubt. Die Kennzeichnung „ohne
Zuckerzusatz“ ist nach dem Beschluss nur noch für eine Übergangsfrist –
allerdings bis 28.Oktober 2016 – zulässig.
Neue Regeln für
Energydrinks
Künftig
gelten für Energydrinks verbindliche Höchstmengen für Koffein (320 mg/l),
Taurin (4.000 mg/l), Inosit (200 mg/l) und Glucuronolacton (2.400 mg/l).
Gekennzeichnet werden muss der erhöhte Koffeingehalt mit der Angabe „erhöhter
Koffeingehalt“ plus Mengenangabe. Zukünftig gilt das nicht nur für verpackte
Energydrinks, sondern auch für „lose“ abgegebene
koffeinhaltige Erfrischungsgetränke – also solche, die im Glas in Gaststätten
oder Diskotheken serviert werden.
Die
Verordnung ist seit 1. Juni 2012 in Kraft, die Übergangsfrist endet am 1. Juni
2013.
EU beschließt
Aromenliste
Am
22. Oktober 2012 ist mit der (VO (EG) 872/2012)
eine neue Aromen-Liste in Kraft getreten, die für mehr Sicherheit und
Transparenz sorgen sollen. In dieser Liste sind über 2.100 zugelassene
Aromastoffe aufgeführt sowie weitere 400 Stoffe, die derzeit von der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) noch ausgewertet werden.
Diese dürfen auf dem Markt bleiben, bis die Risikobewertung abgeschlossen ist.
Die Liste gilt ab 22. April 2013 und ist in einer Online-Datenbank öffentlich
zugänglich. Alle nicht aufgeführten Aromastoffe sind nach einer Übergangsfrist
von 18 Monaten verboten.
Voraussetzung
für die Zulassung eines Aromastoffs war die gesundheitliche Unbedenklichkeit
(auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse).
Nanokennzeichnung für
Kosmetika
Ab
11. Juli 2013 dürfen Kosmetikprodukte mit Nanomaterialien nur vermarktet werden,
wenn sie als solche deklariert sind. Alle verwendeten Nanomaterialien müssen in
der Liste der Bestandteile mit dem Zusatz „Nano" gekennzeichnet werden.
Bereits ab 11. Januar 2013 müssen kosmetische Mittel, sechs Monate bevor sie
auf den Markt kommen, der Europäischen Kommission auf elektronischem Weg angezeigt
werden. Die Firmen sind verpflichtet, umfassende Informationen zur Sicherheit
sowie zu den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt vorzulegen. Außerdem müssen sie
bereits zu diesem Zeitpunkt abschätzen, welche Menge an Nanomaterial sie in den
Handel bringen wollen.
Vorgaben zur
chemischen Prüfung von Spielzeug
Ab
20. Juli 2013 müssen die Anforderungen zu chemischen Prüfungen der neuen
Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umgesetzt
werden. Die Verbraucherzentrale NRW kritisiert die neuen Grenzwerte für
Chemikalien, so sind beispielsweise die anzuwendenden Grenzwerte für PAK, Blei,
Cadmium und auch andere Schadstoffe noch zu hoch und bieten keinen
ausreichenden Schutz für Kinder. Die Bundesregierung hat im Mai 2012 gegen die
Einführung der neuen Grenzwerte geklagt. Der EU-Gerichtshof entscheidet
allerdings frühestens 2014 über die Klage.
Post und Verkehr
Die
Post erhöht das Briefporto. Die Preise für Diesel und Benzin sollen sich per
App vergleichen lassen. Der Staat reduziert den Zuschuss für die Nachrüstung
von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern. Ein neuer Führerschein gilt nur noch 15
Jahre, und es ändern sich einige Klassen. Fernbusse dürfen erstmals mit der
Bahn konkurrieren.
Post schlägt beim
Porto auf
Zum
Jahreswechsel werden Briefeschreiber tiefer ins Portemonnaie greifen müssen:
Den Standardbrief bis 20 Gramm trägt der Postbote dann für 0,58 Euro (bisher
0,55 Euro) in die Briefkästen. Beim Maxibrief zieht das Porto von 2,20 Euro auf
2,40 Euro an. Büchersendungen gehen dann nur noch „Groß“ oder „Maxi“ auf die
Reise – mit Preisen von 1 bzw. 1,65 Euro.
Wer
alte Briefmarkenbestände aufbrauchen will, kann im Internet unter www.efiliale.de
Ergänzungsmarken kaufen. Somit können alle Briefmarken auch nach dem
Jahreswechsel noch geklebt werden, ein Umtausch ist nicht nötig.
Freie Fahrt für Fernbusse
Zum
Jahreswechsel können Fernbusse auf wichtigen Routen erstmals mit der Deutschen
Bahn konkurrieren: Denn auf allen Strecken, die länger als 50 Kilometer sind,
dürfen Busgesellschaften nun auch parallel zu bestehenden Zugverbindungen
regelmäßigen Linienverkehr anbieten. Zum 1. Januar 2013 tritt die
Liberalisierung des Deutschen Busmarktes in Kraft. Eine ganze Reihe von
Busgesellschaften hat die Motoren inzwischen warmlaufen lassen, um Kunden mit
neuen Angeboten zur Mitfahrt zu locken. Hauptanreiz: Ein im Vergleich zur Bahn
günstigerer Fahrpreis. Zielgruppe des neuen Angebots sind aber auch Autofahrer,
die angesichts der Spritpreise ihr Gefährt lieber stehen lassen.
Benzinpreise in Echtzeit
Beim
Kartellamt wird zum 1. Januar 2013 eine Meldestelle für Benzin- und
Dieselpreise eingerichtet. Die Tankstellen in Deutschland sollen der
Markttransparenzstelle ihre Preise für Benzin und Diesel melden. In einer
Datenbank erfasst werden sie privaten Anbietern fürs Erstellen von
Vergleichsportalen zur Verfügung gestellt. Via Internet, Smartphone-Apps oder
Navigationssysteme können Autofahrerinnen und -fahrer die aktuellen Benzin- und
Dieselpreise künftig abfragen und dann den Weg zur günstigsten Tankstelle in
der Nähe einschlagen. Diese Transparenz soll den Wettbewerb unter den
Tankstellen verbessern. Unklar ist noch, wann die Smartphone-App auf den Markt
kommt. So soll der Zugriff auf Daten der Markttransparenzstelle frühestens im
Sommer 2013 möglich sein, weil die entsprechende Technik zurzeit noch auf sich
warten lässt.
Partikelfilter für
Dieselfahrzeuge
Förderbetrag reduziert sich zum Jahreswechsel
Förderbetrag reduziert sich zum Jahreswechsel
Der
Fördersatz für die Nachrüstung von Partikelfiltern bei Dieselfahrzeugen wird zum
Jahreswechsel von 330 auf 260 Euro abgesenkt. Für Nachrüstungen, die noch in diesem
Jahr erfolgen, kann der Antrag auf Förderung bis zum 15. Februar 2013 beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden, nach diesem Stichtag
gilt der niedrigere Fördersatz. Die Nachrüstung trägt nicht nur zum Umwelt- und
Gesundheitsschutz bei, sondern wirkt sich auch positiv auf die Höhe der
Kfz-Steuer aus. Zudem können nachgerüstete Dieselfahrzeuge eine bessere Feinstaub-Plakette
bekommen, um in die Umweltzonen der Städte fahren zu können. Informationen zur
Nachrüstung bietet der Verkehrsclub Deutschland im Internet unter
www.partikelfilter-nachruesten.de.
Haltbarkeitsdatum für
Führerscheine
Ab
19. Januar hat der Führerschein nun noch eine Lebensdauer von 15 Jahren. Danach
muss er umgetauscht werden – jedoch ohne dass etwa eine ärztliche Untersuchung
fällig wird. Die Regelung betrifft nicht nur Führerschein-Neulinge: Zwar
bleiben alte Fahrschein-Dokumente bis 2033 grundsätzlich von der Tauschpflicht
befreit. Doch selbst wer schon lange der Autofahrer-Flotte angehört, fällt
automatisch unter die 15-Jahre-Regelung, wenn er neue Papiere beantragt und
diese ab dem 19. Januar erhält. So zum Beispiel, wenn nach einem Diebstahl neue
beschafft werden müssen oder der alte graue Lappen gegen die moderne Ausführung
getauscht werden soll. Entscheidend dafür, ob die neue 15-Jahres-Frist gilt
oder nicht, ist der Zeitpunkt der Erteilung bzw. Aushändigung des Dokuments –
und nicht etwa die Antragstellung. Mit der neuen Regelung soll dafür gesorgt
werden, dass das Dokument und auch das Lichtbild stets relativ aktuell sind.
Neue
Führerscheinklassen
Darüber
hinaus freuen sich vor allem Teenies über die Führerschein-Reform 2013:
Die 80-km/h-Regelung für 125er Motorräder fällt weg, Motorrad-Einsteiger zwischen 16 und 17 Jahren dürfen ab Januar mit 48 PS starten (Führerschein-Klasse A1 wurde hierzu erweitert). Neu ist die Führerschein-Klasse AM ab 16 Jahre: Sie gilt für zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h, 50 Kubik bzw. vier Kilowatt Leistung. Diese Fahrzeuge fielen vorher in die Klassen M und S.
Die 80-km/h-Regelung für 125er Motorräder fällt weg, Motorrad-Einsteiger zwischen 16 und 17 Jahren dürfen ab Januar mit 48 PS starten (Führerschein-Klasse A1 wurde hierzu erweitert). Neu ist die Führerschein-Klasse AM ab 16 Jahre: Sie gilt für zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h, 50 Kubik bzw. vier Kilowatt Leistung. Diese Fahrzeuge fielen vorher in die Klassen M und S.
Die
Fahrerlaubnisklasse A2 ersetzt die bisherige Klasse A (beschränkt). Sie gilt
für alle Motorräder bis zu 35 Kilowatt und einem Leistungsgewicht von maximal
0,2 Kilowatt pro Kilogramm. Sie erweitert sich jedoch nicht nach zwei Jahren
automatisch zur Klasse A. Dafür müssen eine theoretische und praktische
Ausbildung nachgewiesen sowie eine praktische Prüfung absolviert werden.
Wichtig: Für Inhaber der aktuellen beschränkten A-Fahrerlaubnis ändert sich
nichts.
Trikes sind künftig
Motorräder
Änderungen
umfahren müssen auch Trike-Anhänger: Reichte zum Bewegen der motorisierten
Dreiräder bislang der Pkw-Führerschein, werden diese ab 19. Januar Motorrädern
gleichgestellt – für Trikes ist ein Mindestalter von 21 Jahren sowie ein
Motorrad-Führerschein der Klasse A erforderlich. Auch dürfen mit einem ab dem
19. Januar 2013 erworbenen Führerschein der Klasse A an Motorrädern und Trikes
keine Anhänger mitgeführt werden. Die Neuregelungen gelten nur für
Führerschein-Neulinge. Vereinfachte
Regelungen gelten künftig für das Fahren mit Auto und Anhänger.