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Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit
Urteil vom 30. November 2012 - 11 KN 187/12 - einen gegen die Verordnung
zur Begrenzung des Alkoholkonsums in der Göttinger Nikolaistraße
gerichteten Normenkontrollantrag abgelehnt und damit die Wirksamkeit der
Verordnung bestätigt.
Der im Raum Göttingen wohnhafte
Antragsteller, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine im Mai 2012
erlassene und zunächst bis Neujahr 2013 gültige Verordnung der Stadt
Göttingen, der Antragsgegnerin, mit der sie insbesondere das öffentliche
Trinken von Alkohol im Bereich ihrer Nikolaistraße und dem angrenzenden
Nikolaikirchhof am Wochenende in den Nachtstunden verboten hat. Der 11.
Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den
Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat das Verbot
formell zu Recht als Verordnung erlassen. Auch die materiellen
Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verordnung zur
Gefahrenabwehr lagen vor.
Dazu gehört insbesondere eine sog. abstrakte
Gefahr, d.h. eine Sachlage, in der u. a. nach allgemeiner
Lebenserfahrung mit dem Eintritt von Schäden zu rechnen ist. Eine solche
Gefahr ist hier auf Grund der örtlichen Besonderheiten zu bejahen. Die
Nikolaistraße ist planungsrechtlich überwiegend als ein besonderes
Wohngebiet ausgewiesen, in dem die Anwohner ein Anrecht auf Nachtruhe
haben. Gleichwohl hatte sich die Straße bis zum Erlass der Verordnung im
Mai 2012 zu einer überwiegend von jüngeren Personen besuchten
"Partymeile" entwickelt. Insbesondere in den frühen Morgenstunden des
Wochenendes war es dabei zu negativen Begleiterscheinungen, wie etwa
Lärm, Verschmutzungen in Hauseingängen und auf Bürgersteigen durch Urin,
Kot und Erbrochenes, illegaler Abfallentsorgung sowie einer Zunahme von
Straftaten, gekommen.
Dadurch war es den ca. 300 Anwohnern zunehmend
unmöglich, an den Wochenenden in Ruhe zu schlafen, und somit eine Gefahr
für ihre Gesundheit gegeben, die die Antragsgegnerin zu Recht auf den
Alkoholkonsum im öffentlichen Straßenraum in der Nikolaistraße
zurückgeführt hat. Dafür sprachen nicht nur die Angaben der Anlieger und
der Polizei, sondern auch die Erfahrungen nach dem Inkrafttreten der
Verordnung.
Die Situation hat sich nämlich seitdem erheblich beruhigt.
Vor Erlass der Verordnung hatte die Antragsgegnerin erfolglos versucht,
durch andere Maßnahmen, etwa Selbstbeschränkungen einzelner Imbisse und
Kioske bei der nächtlichen Abgabe von Alkohol, dem Problem Herr zu
werden. Sie durfte daher die Verordnung erlassen und den Schutz der
Anwohner höher als das Interesse des Partypublikums an einem sich über
die ganze Nacht erstreckenden Alkoholverzehr in der Nikolaistraße
bewerten.
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
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