Trotz mehrfacher Ankündigungen: Bislang hat das
Bundesjustizministerium keinen Gesetzentwurf gegen den Abmahnmissbrauch wegen
Urheberrechtsverletzungen auf den Weg gebracht. „Die Welle unseriöser
Geschäftspraktiken auf Grundlage des derzeitigen Urheberrechts bricht weiter
ungebremst auf zumeist unbedarfte Internetnutzer herein“, kritisiert
NRW-Justizminister Thomas Kutschaty die Berliner Untätigkeit.
Massenhaft flatterten Internetnutzern Abmahnungen durch
spezialisierte Anwaltskanzleien ins Haus, weil sie Songs, Alben und Filme in
Tauschbörsen heruntergeladen haben sollen. Obwohl das Ausmaß der Verstöße meist
gering sei, würden sie mit drastischen Schadenersatzforderungen wegen
angeblicher Urheberrechtsverletzungen konfrontiert. „Weil sie die Kostenrisiken
nicht abschätzen können, scheuen Betroffene die gerichtliche
Auseinandersetzung. Um weiteren Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, werden
dann oftmals überhöhte Vergleichsbeträge einfach gezahlt.“
Insbesondere bei einmaligen, geringfügigen Urheberrechtsverstößen
soll der Streitwert nach Auffassung des NRW-Justizministeriums auf 500 Euro
begrenzt werden. In der Folge würden künftig die mit einer Abmahnung
anfallenden Kosten bei 83,54 Euro gehalten.
„Unbedacht Klick gemacht – die Rechtsberatung und -vertretung der
Verbraucherzentrale NRW zählte 2012 fast 5.400 Anfragen. Die
Schadenersatzforderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen fangen bei
Streitwerten bei 10.000 Euro an und hören bei 400.000 Euro längst nicht auf“,
erläutert NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller die grassierenden
Abzock-Maschen. Zur Strafe sollten meist eine Unterlassungserklärung
unterschrieben und eine horrend hohe Vergleichssumme gezahlt werden – im
Extremfall 4.800 Euro, durchschnittlich 800 Euro. „Selbst bei Verbrauchern ohne
Internetzugang oder solchen, die zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht online
waren, haben es Abmahnanwälte mit dem Abkassieren probiert“, fordert Klaus
Müller gesetzliche Nachbesserungen für mehr Verbraucherschutz im Urheberrecht
ein.
Der Verbraucherschützer sieht insbesondere beim Auskunftsanspruch
von Urheberrechtsinhabern gegenüber den Internetprovidern Nachbesserungsbedarf:
„Die Auslegung, wann eine Urheberrechtsverletzung als gewerblich zu bewerten
ist, darf nicht mehr länger vom angerufenen Gericht abhängen. Um Transparenz
für den Nutzer zu schaffen und damit die Folgen seines Handelns vorhersehbar zu
machen, muss der Gesetzgeber aufnehmen, dass auch die Rechtsverletzung ein
gewerbliches Ausmaß haben muss und diesen Begriff konkret definieren.“ Das
schließe dann unbedachte Klicks durch Nutzer von der Verfolgung als
Urheberrechtsverstöße gleich aus.
Auch wer wiederholt unbedacht klickt, sollte künftig besser geschützt
sein: „Die Streitwerte von derzeit 10.000 Euro und mehr lassen die
Verfahrenskosten bei den Gerichten in diesen Fällen in Schwindel erregende
Höhen steigen. Hier sollten künftig die konkreten finanziellen Verhältnisse des
Betroffenen als Messlatte dienen, um die Kosten für Verbraucher entsprechend zu
reduzieren und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen“, bahnt Klaus
Müller einer Kostendeckelung den Weg.
Gemeinsamer
Forderungskatalog von
NRW-Justizministerium und Verbraucherzentrale NRW
zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes
NRW-Justizministerium und Verbraucherzentrale NRW
zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes
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Streitwertbegrenzung auf 500 Euro
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Keine Ausnahmeregelungen bei
Streitwertbegrenzungen
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Definition des gewerblichen Ausmaßes von
Urheberrechtsverletzungen