9. März 2013

Urheberrecht: Schluss mit Abmahnwahnsinn

Im Schulterschluss fordern das NRW-Justizministerium und die Verbraucherzentrale NRW die Bundesregierung auf, Massenabmahnungen von Verbrauchern wegen geringer Urheberrechtsverstöße endlich einen wirkungsvollen gesetzlichen Riegel vorzuschieben: Spezialisierte Anwaltskanzleien geraten zur Landplage, wodurch der Schutz des geistigen Eigentums völlig in den Hintergrund gerate. Nach einer repräsentativen Umfrage der Verbraucherzentralen sind in Deutschland rund 4,3 Millionen Bürger bereits abgemahnt und zur Zahlung horrender Vergleichssummen von bis zu 4.800 Euro aufgefordert worden. Auf Antrag von Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 1. März 2013 die Bundesregierung aufgefordert, entschlossen gegen den Abmahnmissbrauch gesetzgeberisch vorzugehen.

Trotz mehrfacher Ankündigungen: Bislang hat das Bundesjustizministerium keinen Gesetzentwurf gegen den Abmahnmissbrauch wegen Urheberrechtsverletzungen auf den Weg gebracht. „Die Welle unseriöser Geschäftspraktiken auf Grundlage des derzeitigen Urheberrechts bricht weiter ungebremst auf zumeist unbedarfte Internetnutzer herein“, kritisiert NRW-Justizminister Thomas Kutschaty die Berliner Untätigkeit.

Massenhaft flatterten Internetnutzern Abmahnungen durch spezialisierte Anwaltskanzleien ins Haus, weil sie Songs, Alben und Filme in Tauschbörsen heruntergeladen haben sollen. Obwohl das Ausmaß der Verstöße meist gering sei, würden sie mit drastischen Schadenersatzforderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen konfrontiert. „Weil sie die Kostenrisiken nicht abschätzen können, scheuen Betroffene die gerichtliche Auseinandersetzung. Um weiteren Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, werden dann oftmals überhöhte Vergleichsbeträge einfach gezahlt.“

Insbesondere bei einmaligen, geringfügigen Urheberrechtsverstößen soll der Streitwert nach Auffassung des NRW-Justizministeriums auf 500 Euro begrenzt werden. In der Folge würden künftig die mit einer Abmahnung anfallenden Kosten bei 83,54 Euro gehalten.

„Unbedacht Klick gemacht – die Rechtsberatung und -vertretung der Verbraucherzentrale NRW zählte 2012 fast 5.400 Anfragen. Die Schadenersatzforderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen fangen bei Streitwerten bei 10.000 Euro an und hören bei 400.000 Euro längst nicht auf“, erläutert NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller die grassierenden Abzock-Maschen. Zur Strafe sollten meist eine Unterlassungserklärung unterschrieben und eine horrend hohe Vergleichssumme gezahlt werden – im Extremfall 4.800 Euro, durchschnittlich 800 Euro. „Selbst bei Verbrauchern ohne Internetzugang oder solchen, die zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht online waren, haben es Abmahnanwälte mit dem Abkassieren probiert“, fordert Klaus Müller gesetzliche Nachbesserungen für mehr Verbraucherschutz im Urheberrecht ein.

Der Verbraucherschützer sieht insbesondere beim Auskunftsanspruch von Urheberrechtsinhabern gegenüber den Internetprovidern Nachbesserungsbedarf: „Die Auslegung, wann eine Urheberrechtsverletzung als gewerblich zu bewerten ist, darf nicht mehr länger vom angerufenen Gericht abhängen. Um Transparenz für den Nutzer zu schaffen und damit die Folgen seines Handelns vorhersehbar zu machen, muss der Gesetzgeber aufnehmen, dass auch die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß haben muss und diesen Begriff konkret definieren.“ Das schließe dann unbedachte Klicks durch Nutzer von der Verfolgung als Urheberrechtsverstöße gleich aus.

Auch wer wiederholt unbedacht klickt, sollte künftig besser geschützt sein: „Die Streitwerte von derzeit 10.000 Euro und mehr lassen die Verfahrenskosten bei den Gerichten in diesen Fällen in Schwindel erregende Höhen steigen. Hier sollten künftig die konkreten finanziellen Verhältnisse des Betroffenen als Messlatte dienen, um die Kosten für Verbraucher entsprechend zu reduzieren und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen“, bahnt Klaus Müller einer Kostendeckelung den Weg.


Gemeinsamer Forderungskatalog von
NRW-Justizministerium und Verbraucherzentrale NRW
zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes

·         Streitwertbegrenzung auf 500 Euro

·         Keine Ausnahmeregelungen bei Streitwertbegrenzungen

·         Definition des gewerblichen Ausmaßes von Urheberrechtsverletzungen