Vom Frost gesprengte Wasserleitungen, von Dächern
rutschende Schneebretter oder Passanten, die auf spiegelglatten Gehwegen ausrutschen:
Ist das Risiko solcher Schäden und Unfälle nicht ausreichend abgesichert, kann
der Wintereinbruch zu teuren Folgen führen. „Die richtige Versicherungspolice
kann den finanziellen Schaden zwar abfangen, doch Hausbesitzer wie auch
Verkehrsunternehmen haben bestimmte Pflichten zu erfüllen, damit es erst gar
nicht zu einem Schaden kommt“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Zum
vorsorglichen Umgang mit Eis und Schnee gibt sie folgende Hinweise:
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Gehwege
von Schnee und Eis räumen: Mit den ersten dicken Flocken beginnt für
Hauseigentümer in der Regel auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür. Das
heißt: Gehwege und Zufahrten müssen geräumt, vereiste Flächen gestreut werden.
Den Winterdienst hat der Mieter zu übernehmen, sofern das im Mietvertrag
vereinbart wurde. Rutscht ein Passant also auf einem schneebedeckten Weg aus
und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die
Streupflicht hatte. Ohne Haftpflichtversicherung kann das dann teuer werden.
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Bei Sturz
versichert: Wird Passanten ein vorschriftsmäßig geräumter Gehweg dennoch zum
Verhängnis, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein –
aber nur dann, wenn der so genannte „Wegeunfall" auf dem unmittelbaren Weg
zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für
diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Folgen zahlt die private
Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes
dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die
Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber
nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen worden sind.
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Umweltverträgliche
Streumittel verwenden: Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen
Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen: Diese Stoffe sind eine
gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als
Rutschschutz bewährt haben sich Splitt und Sand. Sie erhöhen die Reibung
zwischen Eis und Schuhsole. Ein Ausgleiten wird dadurch verhindert.
Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel".
Nach der Frostperiode sollten die aufgefegten Reste in der grauen Tonne landen.
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Dächer
prüfen:
Dächer, Wintergärten oder Garagen können einstürzen, wenn große Mengen Schnee
auf ihnen lasten. Hält das Dach den Schneedruck nicht aus, springt bei Schnee
auf dem Hausdach keineswegs automatisch die Gebäudeversicherung ein. Solche
Schäden müssen Hausbesitzer durch eine zusätzliche Police für Elementarschäden
absichern, die auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser,
Erdbeben oder Lawinen zahlt. Eine weitere Gefahr besteht durch rutschende
Schneebretter oder große Eiszapfen, die von Hausdächern oder Vorsprüngen
stürzen. Wird dabei ein Mensch verletzt, kommt dafür bei Einfamilienhäusern die
private Haftpflicht des Eigentümers auf. Bei Mehrfamilienhäusern übernimmt die
Grundbesitzerhaftpflicht den Schaden.
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Wasserrohre
absperren: Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann auf diese Weise leicht
Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden allerdings, wenn aufgetautes
Wasser aus den geplatzten Leitungen in die Wohnung fließt. In der Regel
übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden –
vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten.
Versicherte sollten sich aber nicht allein darauf verlassen, dass die Gesellschaft
zahlt. Eine volle Übernahme kann die Versicherung auch verweigern, falls die
Rohre nicht rechtzeitig entleert, beziehungsweise abgesperrt wurden oder der
Wohnraum nicht ausreichend beheizt wurde.
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Unfallschutz
bei Bussen und Bahnen: Wer auf einem verschneiten oder eisigen Bahnsteig oder an dessen Kante
zu Fall kommt, hat neuerdings gute Aussichten auf Entschädigung: Die Deutsche
Bahn muss sämtliche Gehflächen kehren und streuen und dafür sorgen, dass
Fahrgäste einen Zug ohne Gefahren erreichen, besteigen und wieder verlassen
können. Das Verkehrsunternehmen haftet auch, wenn es seine Streupflicht an
einen Subunternehmer übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in
Karlsruhe im Sinne der Reisenden entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die sich
bei einem Sturz auf einem eisglatten Bahnsteig das Handgelenk gebrochen hatte.
Der oberste Richterspruch ist als „bahnbrechend" zu betrachten für alle
Verkehrsgesellschaften, gleichgültig ob Bus oder Bahn.
Stand: 07/12/12