20. September 2012

Smiley, Hygieneampel oder Kontrollbarometer: Weg frei für Veröffentlichung von Hygienesündern

Schaut man nach Dänemark, sieht die Sache ganz einfach und freundlich aus: An zahlreichen Restaurants und Gaststätten lächeln gelb-grüne Smileys als klares Signal, dass der Unternehmer seine hygienerechtlichen Pflichten ernst nimmt und umsetzt. Vorbei sind dort die Zeiten kontroverser Diskussionen über die Einführung dieses Transparenzsystems. Anders in Deutschland. Hier diskutieren seit Jahren Verbraucher- und Wirtschaftsvertreter, aber praxisrelevante Ergebnisse lassen noch immer auf sich warten. Dabei verstricken sie sich gemeinsam mit Politik und Behörden in der Frage, was überhaupt rechtliche Grundlage für eine wie auch immer geartete Veröffentlichung amtlicher Kontrollergebnisse sein kann und soll.

Klare Worte dazu kommen jetzt aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV): § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) soll um einen Absatz 6 erweitert werden, der es den Bundesländern ausdrücklich erlaubt, "weitergehende Regelungen zur Information der Verbraucher über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Betrieben [zu] treffen". Denn ob die Länder dies dürfen, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich bewertet.

Verbraucherinformation 


Einige Bundesländer meinten, sie hätten hier keine Gesetzgebungskompetenz, da der Bund die Verbraucherinformation bereits abschließend geregelt habe. Mit seiner Klarstellung räumt das BMELV mit diesen Bedenken auf und macht den Weg frei für Transparenzmodelle wie das "Hygiene-Barometer": Länder, die ein verpflichtendes System einführen wollen, brauchen also in Zukunft nicht mehr die Sorge haben, damit gegen Bundesrecht zu verstoßen. Noch im Oktober soll das Bundeskabinett die Änderung des LFGB beschließen, heißt es in einer aktuellen Pressemeldung des BMELV.

In diese Richtung zielt auch schon die jüngste Änderung des § 40 LFGB, die erst im März verabschiedet wurde und seit Anfang September 2012 gilt. Die zuständigen Behörden sind seitdem verpflichtet, Rechtsverstöße, etwa über Grenzwertüberschreitungen oder gegen Hygienevorschriften zu veröffentlichen. Vorausgesetzt, der Verstoß wird mit einem Bußgeld von mindestens 350 Euro geahndet. Einige Bundesländer haben bereits eigene Internetseiten für entsprechende Informationen freigeschaltet, in denen sich innerhalb der nächsten Wochen die ersten Verstöße finden dürften.

Vor der Veröffentlichung ist nach § 40 Absatz 3 LFGB eine Anhörung des betroffenen Unternehmens durchzuführen, erst danach gelangen die Informationen ins Netz. Damit können künftig auch dann "Ross und Reiter" genannt werden, wenn im Betrieb lediglich gewisse Hygienemängel oder falsche Kennzeichnungen festgestellt wurden. Bisher konnten die Bundesländer nur vor gesundheitsgefährdenden Produkten effektiv warnen und Produkt- und Firmennamen veröffentlichen.


Dr. Christina Rempe, www.aid.de


Quelle: www.aid.de
Stand: 19/09/12