Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. August 2012 dürfen die sogenannten Bierbikes nicht mehr auf öffentlichen
Straßen fahren. Die Partybikes erfüllen nach dem Urteil der Richter nicht den
straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Sie stellen vielmehr eine
erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, da sie vorwiegend nicht zur Teilnahme am
Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt werden. Der ADAC hält die
Entscheidung schon deshalb für gerechtfertigt, weil Alkoholkonsum und die
Teilnahme am Straßenverkehr nicht zusammenpassen.
Anhand des äußeren Erscheinungsbildes eines Bierbikes ist
schon zu erkennen, dass es weniger der Fortbewegung im Straßenverkehr dient,
als vielmehr dem geselligen Feiern mit Musik und Getränken. Bei den Partybikes
handelt es sich um eine Konstruktion, die etwa fünf Meter lang, 2,30 Meter
breit und 2,70 Meter hoch ist. Bis zu 16 Menschen sitzen sich gegenüber und
treten in die Pedale. Ein Fahrer lenkt und bremst. Die Bikes sind mit einer
Bierzapf- und Soundanlage ausgestattet.