Immer mehr Daten der amtlichen Kontrolle
werden dem Verbraucher zur freien Verfügung gestellt, damit er eine
eigenverantwortliche und letztlich auch sichere Produktwahl treffen
kann. Geschieht das bundesweit einheitlich wie in dem Portal
www.lebensmittelwarnung.de, ist dies ein zweifellos hilfreiches
Instrument. Da sind sich ausnahmsweise auch alle Marktteilnehmer einig -
Hersteller wie Verbraucher. Zumal hier klar ist, welche Produkte
eingestellt werden: Publiziert werden öffentliche Warnungen, also
Lebensmittel, bei denen ein gut begründeter Verdacht besteht, dass von
ihnen ein Gesundheitsrisiko ausgeht. Oft werden die Hersteller dabei
selbst aktiv, mitunter kommt die Meldung auch von den Behörden.
Im September 2012 trat eine Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in Kraft. Seitdem sind die zuständigen
Behörden dazu verpflichtet, Rechtsverstöße etwa über
Grenzwertüberschreitungen oder gegen Hygienevorschriften zu
veröffentlichen. Vorausgesetzt der Verstoß wird mit einem Bußgeld von
mindestens 350 Euro geahndet.
Seitdem wird munter darüber debattiert, was unter diese Kategorie
überhaupt fällt. Denn das ist alles andere als eindeutig, wie auch der
Blick in die einschlägigen Portale der Bundesländer zeigt: So
veröffentlicht Baden-Württemberg unter dem Schutz des neuen § 40 Abs. 1a
LFGB aktuelle Funde zu Grenzwertüberschreitungen bei Pestiziden. Ein
Gesundheitsrisiko dürfte von den Produkten nicht ausgehen, sonst müssten
sie an sich unter www.lebensmittelwarnung.de stehen. Bayern dagegen
veröffentlicht - wie im Übrigen auch viele andere Bundesländer - Daten
über allgemeine Hygieneverstöße oder auch bauliche Mängel in
Gaststätten. Das wiederum scheint den Kern der Vorschrift auch nicht zu
treffen. Zumindest stellte unter anderem das Verwaltungsgericht
Karlsruhe jüngst in einem Eilverfahren fest, dass die Stadt eben gerade
nicht auf Basis von § 40 Abs. 1a LFGB über Hygienemängel informieren
dürfe.
Auf Nordrhein-Westfalens Seite wurde unter anderem eine Peking-Suppe
eingestellt, die den Geschmacksverstärker Glutaminsäure enthielt.
Welchen Nutzen der Verbraucher von all diesen Informationen haben soll,
erschließt sich nicht. Der Gedanke, dass all diejenigen Bundesländer das
richtige tun, die momentan gar keine Informationen auf Basis von § 40
Abs. 1a LFGB anbieten, drängt sich fast auf. Denn sie sparen sich ihre
ohnehin knappen finanziellen und personellen Ressourcen für die
klassische amtliche Kontrolle auf und vergeuden sie nicht in rein
aktionistisch anmutende Veröffentlichungen, deren Informationswert
letztlich fraglich ist. Wobei Informationen darüber, wie ernst es
einzelne Lebensmittelunternehmer etwa mit der betrieblichen
Hygienesicherung nehmen, sicher eine wertvolle Entscheidungshilfe für
den Verbraucher wären. Deshalb erscheint die Veröffentlichung der
amtlichen Kontrollergebnisse durchaus vorteilhaft - aber bitte
bundesweit einheitlich und so strukturiert, dass sie auch tatsächlich
eine Hilfe ist.
Dr. Christina Rempe, www.aid.de
Weitere Informationen:
Übersicht über die Portale der Bundesländer zu § 40 Abs. 1a LFGB:
www.lebensmittelkontrolle.de/aktuelles/verbraucherinformation-s-40-abs-1a-lfgb