Lag unterm
Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem
Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht
verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu
vermeiden:
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Gültigkeit
von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der
Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine
Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein
spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt jedoch
immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Beispiel: Wer zum Geburtstag mit einem Gutschein beschenkt wird, der im Oktober
2012 erworben wurde, muss diesen Gutschein bis spätestens zum 31. Dezember 2015
einlösen.
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Abgelaufene
Dauer:
Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar
nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen sie das
Geld – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
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Fristen
für Terminkupons: Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen
Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.